| Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen 1.Geltungsbereich 1.1 Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistugen ( VOB, Teil B, DIN1961) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte. 2. Angebote und Angebotsunterlagen 2.1 Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. 2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. 2.5 Sämtliche Nebenarbeiten ( z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Maler-, Zimmermanns-, Elektroarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten. 2.6 Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. 2.7 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über. 2.8 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten. 3. Auftragserteilung 3.1 Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen erfordern ebenfalls eine schriftliche Bestätigung des Auftrages. 4. Preise 4.1 Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist. 4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren. Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß oderLohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder traifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer. 4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet. 4.4 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr. 1 Absatz 2 VOB, Teil B, oder eine Pauschale in Höhe von 10% des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen. 5. Zahlung 5.1 Für alle Zahlungen gilt § 15 VOB, Teil B . 5.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. 5.3 Bei der Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers voraus. Wenn beim Auftraggeber Ereignisse eintreten, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn solche bereits vorhanden gewesene Umstände uns erst nach Vertragsabschluß bekannt werden, können wir Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen.Der Nachweis der zweifelhaften Kreditwürdigkeit gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Auftraggeber verlangt werden kann. Machen wir von diesem Recht gebrauch, so haben wir den Autraggeber durch eingeschriebenen Brief aufzufordern, binnen 3 Tagen Sicherheit oder Vorauszahlung zu leisten. 5.4 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gerät der Schuldner einer Geldforderung nach der Zahlungsfrist und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung, auch ohne Mahnung, in Verzug ( § 284 BGB) – vorausgesetzt, die Vertragsparteien haben nicht anderes vereinbart.Gerät der Auftraggeber mit der Bezahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, ohne weitere Anmahnung Verzugszinsen in Höhe der zur dieser Zeit allgemein üblichen Bankzinsen zu berechnen. 5.5 Abschlagszahlungen werden nach Vereinbarung gestellt. Wenn keine Vereinbarungen getroffen sind, wird eine Abschlagsrechnung in Höhe der geleisteten Arbeiten gestellt. Leistet der Auftraggeber die Abschlagszahlungen nicht zum vereinbarten Termin, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Verzugschaden geltend zu machen. Es können keine weiteren Arbeiten verlangt werden bis die Abschlagsrechnung bezahlt ist. 6. Lieferzeit und Montage 6.1 Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als solche bezeichnet sind. Sonstige Erklärungen enthalten nur unverbindliche Ankündigungen. Die Lieferfrist beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertrag zustande kommt und alle technischen Fragen als Voraussetzung des Aufmaßes und Produktionsbeginns geklärt sind. Lieferverzögerungen infolge vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignisse ( z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, spätere Abänderung des Auftrags) werden auf die Lieferzeit nicht angerechnet. 6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 5 VOB, Teil B, verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der First kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel für das erfolglose Angebot sowei für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte. 7. Abnahme und Gefahrenübergang 7.1 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggeber übergeben hat. 8. Mängel 8.1 Mängel der von uns gelieferten Erzeugnisse sind uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln binnen 10 Tagen nach Lieferung – schriftlich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Sonstige Gewährleistung nach VOB. Sonstige Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. 8.2 Wir weisen Sie darauf hin, daß bei Holz-Treppenstufen Farbunterschiede auftreten können.Holz ist ein Naturprodukt. Wuchs, Farbe, Struktur und Maserung sind bei jedem Baum einzigartig. Naturbedingte, sogar innerhalb eines Stammes auftretende Farbabweichungen, hauptsächlich nach der Oberflächenbehandlug, können weder ausgeschlossen noch beeinflußt werden.Diese natürlichen Abweichungen stellen keine Fehler oder Reklamationsgrund dar. 9. Haftung 9.1 Bei bereits fertiggestellten Bauvorhaben kann keine Haftung für Teppich, Tapeten, Rauputz, Glas, Türen, Holzböden, Fliesen etc. übernommen werden . 10. Eigentumsvorbehalt 10.1Alle Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Forderungen, die aus Verkäufen unserer Ware an Dritte entsteht. 11. Erfüllungsort 11.1 Für alle Verpflichtungen aus dem Vertragverhältnis ist der Gerichtsstand Darmstadt, soweit der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Im übrigen gilt der Gerichtsstand Darmstadt für den Fall auch mit Nichtkaufleuten vereinbart, dass Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. VOB (Verdingungs-Ordnung für Bauleistungen) gilt für diesen Vertrag, soweit nicht Gegenteiliges vereinbart ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so sind davon die weiteren Bedingungen nicht berührt und die Bestimmung ist durch eine wirtschaftlich gleichkommende Regelung zu ersetzen. Die Firma Gerhard Wolf GmbH ist berechtigt, die obliegenden Geschäftsbedingungen auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Dies gilt insbesondere im Falle einer Umwandlung der Firma Gerhard Wolf GmbH in eine andere Rechtsform. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen |


